Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das Finanzgericht am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 FGO teilnimmt. § 78 Abs. 2 FGO regelt die Akteneinsicht